BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 407/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster … hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. September 2005 durch die Richterin Werner als Vorsitzende sowie durch die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Der Gegenstandwert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf € 150.000 (einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e
Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 – Gebühren des Patentanwalts in Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren – in entsprechender Anwendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von € 150.000 billig und angemessen.
Werner Huber Kuhn Pr