Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 25.07.2005 – 3 ZA (pat) 53/05

3. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache 3 ZA (pat) 53/05 (zu 3 Ni 5/05 (EU)

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(Aktenzeichen) …

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 5/05 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juli 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, des Richters Brandt und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 5/05 (EU) gewährt.

G r ü n d e

I Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 5/05 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin hat sich mit der Gewährung der Akteneinsicht einverstanden erklärt. Die Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag innerhalb von zwei Wochen widersprochen.

Die Beklagte trägt vor, es gehe in dem Nichtigkeitsverfahren auch um Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung von Ciprofloxacininfusionslösungen bezüglich Stabilität und dergleichen. Da somit auch arzneimittelrechtlich relevante Themen Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens seien, bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten.

II Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 26ff). Dritten und somit auch Wettbewerbern steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können.

Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66). Soweit die Nichtigkeitsbeklagte allgemein vorträgt, in dem Nichtigkeitsverfahren gehe es um Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung von Ciprofloxacininfusionslösungen bezüglich Stabilität und dergleichen und somit auch um arzneimittelrechtlich relevante Themen, genügt ein solches nicht näher konkretisiertes, pauschales Vorbringen nicht der erforderlichen substantiierten Darlegung eines schutzwürdigen Interesses des Patentinhabers an der Geheimhaltung des Akteninhalts. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder einzelne Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 39; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 99, Rdnr 29). Es ist unter den genannten rechtlichen Voraussetzungen - jedenfalls ohne nähere Begründung, etwa dahingehend, dass in diesem Zusammenhang auch Betriebsinterna oder -geheimnisse offenbart worden sind - auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit allein der Umstand, dass Fragen arzneimittelrechtlicher Natur erörtert werden, ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse begründen können soll. Dr. Schermer Brandt Dr. Proksch-Ledig Be