Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 2 Ni 39/03 (EU)
2. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 39/03 (EU)
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 0 595 412 hier: Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Gutermuth und Dipl.-Phys. Lokys am 11. Mai 2005
beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 3. Februar 2005 wird auf Seite 8 in Zeile 3 des vorletzten Absatzes dahingehend berichtigt, dass es statt "Anlage NB 3 zum Schriftsatz vom 2. Februar 2002" richtig heißt: "Anlage NB 3 zum Schriftsatz vom 30. Januar 2004".
G r ü n d e
I. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. April 2005 diese Berichtigung beantragt. Die Klägerin hat die Berichtigung in das Ermessen des Senates gestellt.
II. Die fristgemäß (§ 96 Abs 1 PatG) beantragte Berichtigung war vorzunehmen, da das im Urteil genannte Datum "2. Februar 2002" eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 95 Abs 1 PatG) darstellt. Meinhardt Meinel Gottschalk Gutermuth Lokys Fa