Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 15.07.2004 – 25 W (pat) 201/02

25. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 37 297

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Marke 398 37 297

Gründe§

I. ISI ist am 29. März 1999 für „Computerhard- und-software; Entwicklung vorgenannter Waren; Internet-Service, nämlich Bereitstellung des Zugangs zu Datennetzen, insbesondere zum Internet, Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich Übermitteln von Nachrichten mit Informationen aller Art“ in das Markenregister eingetragen worden.

Hiergegen hat die Inhaberin der älteren Marke 2 037 290 WISI die am 28. Mai 1993 ua für „Geräte für die Nachrichtenübermittlung; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; mit Programmen versehene Datenträger; Übertragen, Verteilen, Vermitteln, Empfangen und Verarbeiten von Nachrichten, Betreiben von Netzen zur Nachrichtenübermittlung, Organisieren von Nachrichtenübermittlungen“ eingetragen worden ist, Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 42 hat mit Beschluß des Erstprüfers vom 22. September 2000 die Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Er bestehe ein bis zur Teil-Identität reichender hoher Grad an Warenähnlichkeit. Wegen der Kürze der Vergleichswörter reiche der Unterschied in einem Konsonanten aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen, zumal die Anfangssilbe „WI“ als Hinweis auf „Wirtschaft“ üblich und geläufig sei. Zur Unterscheidbarkeit trage bei, dass auf dem vorliegenden Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssektor häufig Kurzwörter verwendet würden, so dass der Fachverkehr solchen Marken mit größerer Aufmerksamkeit begegnete. Dies gelte auch für schriftbildliche Verwechslungsgefahr.

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Widersprechenden hat die Erinnerungsprüferin mit Beschluß vom 8. Juli 2002 den Beschluß des Erstprüfers aufgehoben und wegen der Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke 2 037 290 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Sie geht von teilweise identischen, im übrigen hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen entsprechend der Registerlage aus. Daher reiche der Abstand der Marken nicht zur Verneinung der Verwechslungsgefahr aus. Der Unterschied im Schriftbild möge bei Kurzwörtern wie hier noch genügen; in klanglicher Hinsicht kämen sich die Marken jedoch zu nahe, zumal der Anfangsbuchstabe „W“ der älteren Marke klangschwach sei. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke vorgetragenen Bedeutungsunterschiede „easy“ bzw „Wie Sie“ kämen daher nicht zum Tragen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluß vom 8. Juli 2002 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 2 037 290 zurückzuweisen. Eine Begründung ist trotz Ankündigung bislang nicht eingegangen.

Zur Begründung der Erinnerung hatte sie vorgetragen, der Erstprüfer sei zutreffend von einer Wechselbeziehung zwischen Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen und der Markenwörter ausgegangen. Unzutreffend sei aber die Würdigung, dass im Bereich der datenverarbeitungs- und telekommunikationsspezifischen Waren und Dienstleistungen ein bis zur Teilidentität reichender hoher Grad von Ähnlichkeit zu bejahen sei. Die Widersprechende habe zudem keine ausreichenden Angaben für eine erhöhte Kennzeichnungskraft gemacht, so dass von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Klangliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht, zumal auf den vorliegenden Waren/Dienstleistungs-Sektoren Kurzwörter ausgesprochen häufig seien. Die Abweichung in einem Buchstaben „W“ sei daher auffällig. Auch könne der Bedeutungsgehalt der Marken Verwechslungen ausschließen. Die angegriffenen Marke erinnere insoweit an „easy“, die WiM an „Wie Sie“. Hinzu komme, dass sich die Inhaberin der angegriffenen Marke als Software-Dienstleisterin verstehe, während die Widersprechende schwerpunktmäßig mit der Herstellung von Antennen beschäftigt sei. Es könne daher auch nicht mit flüchtigen Verkehrskreisen gerechnet werden, so dass die Verwechslungsgefahr im markenrechtlich nicht erheblichen Bereich liege. Die Widersprechende hat sich ebenfalls nicht zur Sache geäußert oder Anträge gestellt.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Ausgehend davon, daß die sich gegenüberstehenden Waren bzw Dienstleistungen zum Teil identisch, im übrigen sehr ähnlich sein können und zumindest nach der Fassung der jeweiligen Waren/Dienstleistungsverzeichnisse das breite Publikum als Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, muß die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zur älteren Marke einhalten. Ob der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt, kann offen bleiben, da bereits bei einer normalen Kennzeichnungskraft der Abstand zur jüngeren Marke zu gering ist, um Verwechslungen im Verkehr in klanglicher Hinsicht zu verhindern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluß der Markenstelle vom 8. Juli 2002 verwiesen, da auch der Senat der Auffassung ist, daß die angegriffene Marke in der älteren Marke aufgeht und die eher klangschwache Abweichung am Wortanfang durch den Buchstaben „W“ klanglich nicht hinreichend auffällt.

Nachdem eine Begründung der Beschwerde trotz Nachfragens nicht eingegangen ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Inhaberin der angegriffenen Marke den angefochtenen Beschluß der Erinnerungsprüferin für angreifbar hält. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Engels Sredl Na