Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 04.02.2004 – 26 W (pat) 185/01

26. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 185/01

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die IR-Marke 602 028

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2003 an die Widersprechende wird angeordnet.

G r ü n d e

Die Anordnung der öffentlichen Zustellung beruht auf § 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO. Der derzeitige Sitz der Widersprechenden sowie die Anschrift ihres Geschäftsführers sind unbekannt. Die Widersprechende ist im Handelsregister gelöscht worden. Der Versuch einer Zustellung an sie unter der letzten, dem Senat bekannten Adresse ist erfolglos geblieben. Die neuen Anschriften der Widersprechenden bzw ihres Geschäftsführers konnten nicht ermittelt werden.

Albert Kraft Reker Na