Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2003
BPatG Beschluss vom 05.11.2003 – 5 W (pat) 447/02
5. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend das Gebrauchsmuster 294 22 159 hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dr. Frowein und Dr. Barton
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3).
Goebel Dr. Frowein Dr. Barton Pr