Rechtsprechung / BPatG / 23. Senat / 2002
BPatG Beschluss vom 26.02.2002 – 23 W (pat) 32/98
23. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 32/98
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 38 06 984
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am Dienstag, den 26. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und Lokys
beschlossen:
Mit Zustimmung der Beteiligten wird der Zeuge P… zu den Beweisthemen gemäß Beweisbeschluß vom 25. Mai 2000 im Wege der Videokonferenz vernommen, § 128 a Abs 2 ZPO. Die Vernehmung wird vom Gerichtsort in München aus durchgeführt. Dem Zeugen wird gestattet, sich während der Vernehmung in Großbritannien aufzuhalten. Zum Zwecke der Vernehmung soll sich der Zeuge zum nachfolgend bezeichneten Termin in den Geschäftsräumen der Sony UK Ltd in The Heights, Weybridge, Surrey KT 130 XW einfinden.
Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Dienstag, den 16. Juli 2002, 10.00 Uhr, Sitzungssaal 6. Die Beweisthemen, zu denen der Zeuge P… einvernommen werden soll, lauten sinngemäß:
In den 70iger Jahren habe die Firma Multitone 6-28 Underwood Street, London N 1 7 JT eine der angegriffenen Erfindung entsprechende Nutzentrennmaschine entwickelt und eingesetzt. Während dieser Zeit sei Herr P… bei dieser Firma beschäftigt gewesen. Entwickler dieser Maschine seien die Herren D… und W… in ihrer Tätigkeit als Angestellte dieser Firma gewesen.
Nach seinem Ausscheiden aus dieser Firma habe Herr P… eine eigene Firma, die Assembly Automation Ltd. 44, Ferndale Road, Burgess Hill, West Sussex RH 15 OHG, gegründet und Maschinen gemäß Patent selbst hergestellt und ua der Firma Ren Thang Hain- Chuang City, Taipei Hsien, Taiwan R. O. C. angeboten, Sommer 1986. Zur Erläuterung und zur Terminsvorbereitung für den Zeugen ist noch folgendes auszuführen:
Bei dem mit dem Einspruch angegriffenen Patent handelt es sich um ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum Trennen eines Leiterplattennutzens (englisch: Multi-Board Panel). Zur wirtschaftlichen Herstellung einer größeren Anzahl von bestückten Leiterplatten (englisch: Printed-Circuit Boards) bedient man sich in der Elektronikindustrie üblicherweise eines sogenannten Leiterplattennutzens. Es handelt sich dabei um eine fertigungsgerechte größere Leiterplatte, auf der kleinere Leiterplatten zunächst nur durch in das Material des Leiterplattennutzens eingebrachte Nuten (Ritznuten) abgegrenzt sind. Nach der Bestückung und nach entsprechender Verlötung der Bauelemente aller Leiterplatten eines Leiterplattennutzens müssen die einzelnen Leiterplatten voneinander getrennt werden, ohne die Bauelemente oder die Leiterbahnen zu beschädigen. Dies geschieht bei der angegriffenen Erfindung durch einen speziellen Mechanismus. Der Zeuge wird gebeten, zum Termin Unterlagen (Konstruktionszeichnungen, Prospektmaterial usw) mitzubringen, aus denen sich ergibt, wie die von der Firma Multitone 6-28 Underwood Street, London N 1 7 JT entwickelte Nutzentrennmaschine bzw die von ihm in seiner eigenen Firma, der Assembly Automation Ltd. 44, Ferndale Road, Burgess Hill, West Sussex RH 15 OHG, vertriebene Nutzentrennmaschine funktionierte und wie diese Maschine bzw deren Wirkungsprinzip einer Öffentlichkeit bzw einem Kundenkreis offenbart worden ist.
Dr. Beyer Dr. Meinel Knoll Lokys Pr