Rechtsprechung / BPatG / 32. Senat / 2002

BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 32 W (pat) 217/01

32. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 395 20 076.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 11. Juni 1996 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" zurückgewiesen wurde.

G r ü n d e

I. Angemeldet ist die Wortfolge REICH UND SCHOEN zur Kennzeichnung der Dienstleistungen Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videofilmproduktion; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Juni 1996 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 20. Mai 1998 wegen bestehender Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bezüglich der Dienstleistungen "Filmverleih, Betrieb von Tonstudios; Videoverleih, Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nach der das Bundespatentgericht bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen, noch liegen die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Der Senat vermochte keine weiteren Feststellungen zu treffen, die eine andere Beurteilung rechtfertigte. Winkler Sekretaruk Klante Fa