Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2001

BPatG Beschluss vom 22.10.2001 – 30 W (pat) 92/01

30. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 13 900.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen:

G r ü n d e

I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung GlobalHelp – Help Desk Solutions für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9 Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher, -ausgabe- und –eingabegeräte; Computer, Software; zugehörige Einrichtungen und Teile aller vorgenannten Waren sowie zugehörige Peripheriegeräte; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere der Fernsprechvermittlungs- und Fernsprechübertragungstechnik wie Telefone, Bildtelefone, Telefonanrufbeantworter, Wählgeräte, Heimfernsprechgeräte, Telefonnebenstellenanlagen, zugehörige Einrichtungen und Teile aller vorgenannten Waren sowie zugehörige Peripheriegeräte; Telekommunikationsnetze, bestehend aus Vermittlungs- und Übertragungsgeräten, einzelnen Baugruppen und Bauteilen dieser Geräte, wie Geräte der Stromversorgung, Übertragungsmittel wie Nachrichtenkabel und Lichtwellenleiter und zugehörige Verbindungselemente, zugehörige Einrichtungen und Teile aller vorgenannten Waren sowie zugehörige Peripheriegeräte.

Klasse 38 Betrieb und Verwaltung von Geräten, Anlagen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen, sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen; Vermietung von Geräten und Anlagen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik.

Klasse 42 Beratung beim Aufbau und Betrieb von Geräten, Anlagen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung, Projektierung, Beratung, Test, technische Überwachung, Systemintegration und Produktintegration auf dem Gebiet der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen; elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierenden (Computer-)Systeme; Vermietung von Geräten und Anlagen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, weil sie in der ohne weiteres verständlichen Bedeutung "umfassende, globale Hilfe - Help Desk Lösungen" lediglich schlagwortartig die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Bestimmung bzw Inhalt beschreibe. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erachtet die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Insbesondere beanstandet sie eine zergliedernde Betrachtung. Auf vom Senat übermittelte Fundstellen zur Verwendung des Begriffs "help desk" ist die Anmelderin der Meinung, daß jedenfalls bezüglich folgender Dienstleistungen keine beschreibende Angabe vorliege:

"Beratung beim Aufbau und Betrieb von Geräten, Anlagen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung, Projektierung, Beratung, Test, technische Überwachung, Systemintegration und Produktintegration auf dem Gebiet der Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten- und Telekommunikationsnetzen" Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses sowie die der Anmelderin übermittelten Beispiele zur Verwendung von "help desk" Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 368, 369 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; MarkenR 2001, 363, 364 – REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001, 306, 307 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER jeweils mwN).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Werbeslogans (wie hier GlobalHelp – Help Desk Solutions) auszugehen. Zu prüfen ist, ob die Wortfolge einen primär beschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausreichen soll (vgl BGH aaO jeweils mwN). Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können danach Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz sowie die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge bzw Werbeaussage sein, wobei auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden kann (vgl BGH aaO – Test it; aaO - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier, Radio wie wir; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist dagegen bei beschreibenden Angaben und Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art sowie in der Regel längeren Wortfolgen auszugehen.

Wie bereits die Markenstelle im angefochtenen Beschluß aufgezeigt hat und die vom Senat der Anmelderin übermittelten Internet-Rechercheergebnisse belegen, wird mit den Bestandteilen "Help Desk" - über den Wortsinn "Hilfeschreibtisch" hinaus - der Arbeitsplatz beim Kundendienst einer Hotline (= call center) bezeichnet; dabei handelt es sich um einen Service, den insbesondere Software-Häuser und Computerhersteller für ihre Kunden unterhalten; fachkundige Mitarbeiter beraten Kunden telefonisch, wenn mit den Produkten Schwierigkeiten auftreten, die sich vor Ort nicht klären lassen (vgl Schulze, Lexikon Computerwissen, S 410, 419; Microsoft Press, Computer Lexikon, Ausgabe 2001 S 336). "Solutions" ist das englische Wort für "Lösungen"; "global help" bedeutet "globale (= weltweite) Hilfe/Unterstützung". Die angemeldete Wortfolge lautet in ihrer Gesamtheit "globale Hilfe/Unterstützung – Help Desk Lösungen" und wird in ihrer deutschen Bedeutung von den hier maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt. Sämtliche Wörter gehören entweder zum Grundwortschatz, sind in der deutschen Sprache vorhanden oder im Inland geläufige Begriffe. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise in diesem Bereich, der vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst hat aufkommen lassen, an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind. Die angemeldete Wortfolge bescheinigt in zeitgemäßer und werbeüblicher Form sämtlichen so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen die Eignung für Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb eines help desk und weist anpreisend darauf hin, daß damit Lösungen für den erfolgreichen Betrieb eines help desk realisiert werden und die hierauf bezogene Unterstützung mit eben diesen Waren und Dienstleistungen global angeboten wird. Warum speziell bei den von der Anmelderin angeführten Beratungstätigkeiten der beschreibende Bezug fehlen soll, ist nicht ersichtlich; auch hierbei kann es sich um eine Beratung handeln, die Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb eines help desk beinhaltet und mit "GlobalHelp – Help Desk Solutions" nach Gegenstand und Inhalt für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich beschrieben wird.

Ein phantasievoll wirkender Überschuß, der den Verkehr veranlassen könnte, in der Wortfolge einen Hinweis zur Kennzeichnung der Herkunftsstätte zu sehen, kann der Anmeldung unter diesen Umständen nicht beigemessen werden. Diese Wortfolge weist auch keine solche Kürze, Originalität, Prägnanz oder Mehrdeutigkeit auf, die zu einem unterscheidungskräftigen Werbeslogan führen könnte. Die Sachaussage ist klar erkennbar. Die den Wortzwischenraum weglassende Schreibweise der Bestandteile "GlobalHelp" ist werbeüblich und für sich nicht schutzbegründend (PAVIS PROMA-Kliems, Beschluß vom 18. Februar 1998, 29 W (pat) 101/97 - DataSearch). Die angenommene beschreibende Sachaussage geht entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). Sie beruht hier gerade nicht auf einer deren einzelne Bestandteile analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer beschreibenden, anpreisenden Sachaussage zukommt. Fehlt der angemeldeten Marke danach bereits die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Eintragung auch wegen eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu versagen wäre.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu