Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2001

BPatG Beschluss vom 27.09.2001 – 1 ZA (pat) 8/01

1. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In dem Akteneinsichtsverfahren 1 ZA (pat) 8/01 zu 1 Ni 8/01

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(Aktenzeichen) … …

betreffend das europäische Patent 0 226 693 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 8/01

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2001 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Frowein und Dr. Hacker

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 8/01 gewährt.

G r ü n d e

Der Antrag der Antragsteller auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 8/01 ist gemäß § 99 Abs 3 PatG begründet. Die Antragsgegnerin II hat der begehrten Akteneinsicht zugestimmt. Die Antragsgegnerin I (Patentinhaberin) hat ihr mit der Begründung widersprochen, daß die antragstellende Patentanwaltssozietät ihren Auftraggeber nicht benannt habe; ohne Kenntnis des Auftraggebers könne nicht beurteilt werden, ob ein schutzwürdiges Interesse bestehe, welches der Akteneinsicht entgegenstehe. Die geltend gemachten Einwände der Antragstellerin I rechtfertigen es nicht, die beantragte Akteneinsicht zu versagen. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Dies gilt auch für die antragstellenden Patentanwälte. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese die Akteneinsicht im Interesse eines Dritten wahrnehmen. Der Darlegung eines berechtigten Interesses (und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls der Nennung eines etwaigen Auftraggebers) bedarf es nur dann, wenn zuvor vom Antragsgegner schutzwürdige Interessen dargetan sind, die der Akteneinsicht generell oder jedenfalls durch bestimmte Dritte entgegenstehen. Eine solche Darlegung eines schutzwürdigen Interesses liegt nicht schon in der pauschalen Stellungnahme der Antragsgegnerin I, daß sie ohne Kenntnis des (etwaigen) Auftraggebers nicht beurteilen könne, ob aus ihrer Sicht der Akteneinsicht wesentliche Gründe entgegenstünden (BGH GRUR 2001, 143 f "Akteneinsicht XV"). Landfermann+ Frowein Hacker Na