Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 05.03.2001 – 3 ZA (pat) 44/00
3. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache 3 ZA (pat) 44/00 zu 3 Ni 24/91
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(Aktenzeichen) …
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 24/91
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2001 März unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 24/91 gewährt.
G r ü n d e
I Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 24/91 begehrt. Während die Nichtigkeitsbeklagte der Akteneinsicht zugestimmt hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen. Zur Begründung verweist sie auf eine arbeits- und gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung der Antragstellerin mit ihrem Ehemann, der Erfinder und Lizenznehmer an dem Streitpatent sei. Bis zur Klärung der Auseinandersetzung könnte die Kenntnis des Inhalts der Verfahrensakte die Interessen ihres Mannes beinträchtigen.
II Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei; soweit der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX), ist es deren Sache, substantiiert ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzutun. Diesen Anforderungen ist die Nichtigkeitsklägerin nicht nachgekommen. Inwieweit sich die Kenntnis des Akteninhalts des Nichtigkeitsverfahrens auf die Stellung der Nichtigkeitsklägerin selbst auswirken könnte, wird aus dem Widerspruchsschriftsatz der Nichtigkeitsklägerin vom 20. November 2000 nicht erkennbar. Der Antragstellerin steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegende Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann ihr nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens über die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist. Damit verknüpfte private Interessen der Nichtigkeitsklägerin haben zurückzutreten gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, weil ihr Begehren auf Akteneinsicht im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Zwar können Schriftsätze oder Anlagen einer Nichtigkeitsakte zu den Teilen gehören, hinsichtlich derer die dortigen Parteien ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung haben (vgl BPatGE 25, 34; s a Schulte, PatG, 5. Aufl § 99, Rdnr 9, 10). Die Nichtigkeitsklägerin hat hier jedoch ebenfalls nicht näher dargelegt, welche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten (vgl BGH GRUR 1972, 195). Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten daraufhin zu überprüfen, ob die Akte Teile enthält, die die Interessen der Nichtigkeitsklägerin objektiv berühren könnten.
Hellebrand Dr. Niklas Sredl Be