Rechtsprechung / BPatG / 32. Senat / 2001

BPatG Beschluss vom 28.02.2001 – 32 W (pat) 295/00

32. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 15 597.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs- Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 4. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist siehe Abb. 1 am Ende für Fernsehsendungen, Hörfunksendungen, Übertragungen im Internet, Print, Video- und Hörprojekte, Spiele, Druckwerte u.ä. zur Eintragung als farbige Wort-/Bildmarke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat mit Amtsbescheid vom 8. Juni 2000 die Anmelderin darauf hingewiesen, das Waren/Dienstleistungsverzeichnis enthalte Angaben, die zu unbestimmt seien. Dies gelte insbesondere für "u.ä."; dies sei zu streichen. Vorgeschlagen wurde folgendes Waren/Dienstleistungsverzeichnis:

Tonträger, Videos (Kl. 09) Druckereierzeugnisse (Kl. 16) Spiele, Spielzeug (Kl. 28). Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen, auch über Internet (Kl. 38); Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen, Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41).

Mit Beschluß vom 4. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung aus den Gründen des Amtsbescheides zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin das Waren/Dienstleistungsverzeichnis nicht berichtigt hatte. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und das Waren/Dienstleistungsverzeichnis wie folgt gefasst:

Tonträger, Videos (Kl. 09) Spiele, Spielzeug, auch Video- und Internetspiele (Kl. 28), Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen, auch über Internet (Kl. 38); Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen, Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41).

II Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolgreich, da sie nunmehr die von der Markenstelle gemachten Auflagen (§§ 36 Abs 4 iVm Abs 1 Nr 2, 32 Abs 3 MarkenG, §§ 14 f MarkenV) erfüllt hat (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 36 Rdn 5). Da die Markenstelle bisher noch nicht in der Sache entschieden hat, war die Sache nach § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Abb. 1 Na