Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2000

BPatG Beschluss vom 23.12.2000 – 5 W (pat) 10/00

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache … wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 299 08 637.2

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel und Gutermuth

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 5. April 2000 aufgehoben. Die Eintragung der Anmeldung in die Rolle für Gebrauchsmuster unter Zugrundelegung der Beschreibung, Zeichnungen Fig. 1 bis 4 und der Schutzansprüche 1 bis 14 in der beim Bundespatentgericht am 27. November 2000 eingereichten Fassung sowie der am 29. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Zeichnung Fig. 5 mit der Angabe des 27. April 1999 als Anmeldetag wird angeordnet.

G r ü n d e

I. Der Anmelder hat am 27. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Thermisch getrennte Kipp-Klapp-Lüftung" beantragt und eine Ausstellungspriorität für die Messe "denkmal '98" vom 28. bis 31. Oktober 1998 in Leipzig beansprucht (vgl. BlfPMZ 1997, 415, 416 - Nr. 54).

Mit Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 1. September 1999 wurde der Anmelder unter Fristsetzung darauf hingewiesen, daß mit den vorliegenden Unterlagen eine Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle nicht möglich sei, weil die Ansprüche 1 mit 3 keine technischen, sondern lediglich Verwendungsangaben enthielten und keine körperliche Formgestaltung erkennen ließen. Angaben über die Vorteile der Neuerung gehörten in die Beschreibung. Überdies seien bestimmte Formmängel zu beheben.

Nach der Bitte des Anmelders um Fristverlängerung wurde mit Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2000 eine Nachfrist von 2 Wochen gewährt. Mit Beschluß vom 5. April 2000 wurde die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 1. September 1999 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder am 5. Mai 2000 Beschwerde eingelegt. Mit Zwischenverfügung des Vorsitzenden vom 26. September 2000 wurden dem Anmelder detaillierte Änderungen in der Formulierung der Schutzansprüche anheim gegeben und mitgeteilt, daß bei entsprechender Änderung der Beschwerde stattgegeben werden könne.

Nach gewährter Fristverlängerung reichte der Anmelder am 27. November 2000 eine überarbeitete Fassung der Anmeldungsunterlagen ein, die den Beanstandungen des Senats Rechnung tragen. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 1. April 2000 aufzuheben und das Gebrauchsmuster in der am 27. November 2000 eingereichten Fassung in die Rolle einzutragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Nachdem der Anmelder nunmehr am 27. November 2000 Anmeldungsunterlagen eingereicht hat, in denen die von der Gebrauchsmusterstelle beanstandeten Mängel entsprechend den Vorgaben der Zwischenverfügung des Senats behoben sind, kann die Anmeldung eingetragen werden.

Deshalb ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Anmeldung gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 GebrMG mit den in der Beschlußformel genannten Unterlagen in die Rolle für Gebrauchsmuster einzutragen. Goebel Dr. Henkel Gutermuth Na/Bb