Rechtsprechung / BPatG / 10. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 10 W (pat) 121/99
10. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache … … wegen Kostenfestsetzung in der Gebrauchsmuster- Löschungssache Gbm 92 07 525 Lö I - 137/96
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Antragstellerin beantragte am 22. November 1996 die Löschung des Gebrauchsmusters 92 07 525. Der als Inhaber des Gebrauchsmusters eingetragene Antragsgegner widersprach dem Löschungsantrag durch seinen Vertreter, den Patentingenieur M…, der als weiteren Vertreter den Rechtsanwalt G… von der Kanzlei K… benannte.
Patentingenieur M… ist während des Löschungsverfahrens verstorben, das von Rechtsanwalt G… auf Seiten des Antragsgegners fortgeführt wurde. Das Patentamt – Gebrauchsmusterabteilung I – hat den Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Kosten beantragt. Er hat 7 476,20 DM Kosten seines anwaltlichen Vertreters "zuzüglich der Kosten des mitwirkenden Patentanwaltskollegen M…" gemäß Rechnung vom 20. November 1998 in Höhe von 2 285,20 DM geltend gemacht.
Die Antragstellerin hat der Festsetzung der Kosten des Patentingenieurs M… widersprochen. Das Patentamt hat die Kosten des anwaltlichen Vertreters des Antragsgegners antragsgemäß festgesetzt, den Antrag auf Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten von Patentingenieur M… jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, daß im Fall der Doppelvertretung selbst der Tod eines der Vertreter keine zweite Verfahrensgebühr entstehen lasse.
Gegen den am 26. Oktober 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 9. November 1999 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Absetzung der Kosten M… wendet. Zur Begründung trägt er vor, daß er zunächst von Patentingenieur M… unter bloßer Mitwirkung von Rechtsanwalt G… vertreten worden sei. Dieser habe erst nach dem Tod von Patentingenieur M… die alleinige Vertretung übernommen. Es liege damit der Fall eines Vertreterwechsels vor, für den die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Mehrkosten anerkannt sei. Im übrigen sei vorliegend wegen der im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erforderlichen Stellungnahme zu technischen und rechtlichen Fragen, insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Zeugenvernehmung, eine Doppelvertretung notwendig und angemessen gewesen. Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß), den Kostenfestsetzungsbeschluß der Gebrauchsmusterabteilung zu ändern und unter Berücksichtigung auch der Kosten von Patentingenieur M… solche im Gesamtbetrag von 9 761,40 DM festzusetzen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Sie macht geltend, daß die Unterscheidung zwischen einer Vertretung unter bloßer Mitwirkung und einer alleinigen Vertretung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Ein Anwalt, der mitwirke, sei nicht untätig, sondern mit der vollumfänglichen Bearbeitung des Falles befaßt. Es liege hier daher eine Doppelvertretung vor, deren Kosten auch durch den Tod eines der beiden Vertreter nicht erstattungsfähig würden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Patentamt hat die Kosten von Patentingenieur M… zu Recht als nicht notwendig und daher gemäß § 17 Abs. 4 GbmG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als nicht erstattungsfähig angesehen. Rechtsanwalt G… war vom Antragsgegner bereits unmittelbar nach der Erhebung des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag, nämlich mit der Widerspruchsbegründung als weiterer Vertreter neben Patentingenieur M… benannt worden. Wären beide Vertreter bis zum Abschluß des Verfahrens für den Antragsgegner tätig gewesen, hätten nur die Kosten des einen oder des anderen Vertreters berechnet werden können, denn nach ständiger Spruchpraxis wird eine Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren regelmäßig nicht als notwendig angesehen (vgl Benkard, PatG/GbmG, 5. Aufl, Rdn 30; Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 1997, § 17 Rdn 62). Infolgedessen besteht auch kein Grund, die Kosten von Patentingenieur M… in der Zeit vor seinem Tod zu erstatten und zusätzlich die Kosten von Rechtsanwalt G…, der die ihm in dieser Sache bereits übertragene Vertretung fortgeführt hat, ohne daß ein echter Vertreterwechsel gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingetreten ist. Im übrigen zeigt die Weiterführung des Verfahrens, einschließlich der Wahrnehmung des Beweistermins durch Rechtsanwalt G…, daß die technischen Fragen nicht von ungewöhnlicher, eine Vertretung auch durch einen technisch vorgebildeten Vertreter erfordernder Schwierigkeit waren.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, ohne daß noch auf die Frage einzugehen war, ob Rechtsanwalt G… die Kostenforderung für den verstorbenen Patentingenieur M… berechtigterweise geltend gemacht hat, wofür sich aus seinem Vortrag keine Anhaltspunkte ergeben.
Bühring Dr. Schermer Schuster Ko