Rechtsprechung / BPatG / 32. Senat / 2000

BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 95/99

32. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 95/99

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 24 720.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluß vom 3. Mai 2000 wird insoweit berichtigt, als der letzte Satz wie folgt lautet:

"Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin stattzugeben".

G r ü n d e

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das gemäß §§ 82 Abs 1 MarkenG iVm 319 Abs 1 ZPO zu berichtigen war. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu