Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 01.09.2026 – XIII ZB 60/22
13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010926BXIIIZB60.22.0
ZivilrechtBundVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 25. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe§
I. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde (BGH, Beschlüsse vom 8. April 2025 - XIII ZB 21/24, juris Rn. 12 zur erforderlichen Haftdauer bei Sicherheitsbegleitung; vom 23. März 2021 - XIII ZB 95/19, Asylmagazin 2021, 393 Rn. 12 zur Heilung von Mängeln des Haftantrags durch ergänzende Angaben im Zuge der persönlichen Anhörung). Ob die angeordnete Sicherheitsbegleitung, auf die im Haftantrag hingewiesen wird, zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führt, ist entgegen der Rechtsbeschwerde keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags.
2. Die Entscheidung der beteiligten Behörde zur Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung bei der Vollziehung der Abschiebung unterliegt grundsätzlich keiner Nachprüfung im Verfahren der Haftanordnung (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 45/19, juris Rn. 21 mwN). Ganz außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, aufgrund derer eine Anordnung der Sicherheitsbegleitung in einem besonderen Ausnahmefall im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot beanstandet werden könnte, zeigt der Betroffene nicht auf. Im Gegenteil ist der Sachverhalt durch Umstände gekennzeichnet, die einer solchen Anordnung regelmäßig zugrunde liegen. Der Betroffene hat über einen langen Zeitraum erhebliche Straftaten begangen, wurde 2013 zuletzt zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, 2016 abgeschoben, ist entgegen einer Einreise- und Aufenthaltssperre bereits 2020 wieder eingereist, hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keinen Kontakt zur Ausländerbehörde gehalten und ist Vorladungen nicht gefolgt (siehe auch die der Entscheidung BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - XIII ZB 3/20, juris Rn. 14 zugrundeliegende Fallgestaltung).
3. Die Haft ist nicht durch Verzögerungen bei der Einsicht in die Ausländerakte rechtswidrig geworden (dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 51/23, MigRI 2025, 90, juris Rn. 8; vom 13. Mai 2025 - XIII ZB 16/22, juris Rn. 6 mwN; vom 1. Juni 2025 - XIII ZB 14/23, juris Rn. 2), zumal die Verzögerung auch teilweise dem Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist, der die unterbliebene Mitversendung der Ausländerakte trotz der Auflage, die Akte binnen 24 Stunden zurückzusenden, erst mit am 9. März 2021 (Dienstag) bei Gericht eingegangenem und auf den 4. März 2021 (Donnerstag) datierten Schreiben nach Erhalt der Akte am 1. März 2021 (Montag) gerügt hat. Auch nach Akteneinsicht hat der Verfahrensbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren keine durchgreifende Rüge erhoben.
4. Schließlich ist die tatrichterliche Würdigung der Vordergerichte im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Senats vom 23. Mai 2021 (XIII ZB 95/19, juris) verweist, lag dieser eine Fallgestaltung zugrunde, in der ein allein betreuender Elternteil durch die Haft von seinen minderjährigen Kindern getrennt wurde, ohne dass deren genauer Aufenthaltsort auf dem Gelände der Aufnahmeeinrichtung bekannt war oder bis zum Beschwerdeverfahren geklärt worden wäre. So liegt es hier ersichtlich nicht.
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
II. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Es stellen sich über die Anwendung allgemeiner Grundsätze auf den Einzelfall hinaus (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2025 - XIII ZB 18/25, juris Rn. 7; vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 18/25, juris Rn. 3) auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN).
Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer