Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 31.08.2026 – XIII ZB 52/23

13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB52.23.0

FamilienrechtVolltext

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Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 12. Juli 2023 und der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 2. Zivilkammer - vom 28. August 2023 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-52-23#rd_1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie rügt zu Recht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Betroffene hat im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht vier einzelne Blätter, darunter ein wenige Zeilen umfassendes, an ihn in italienischer und arabischer Sprache gerichtetes Schreiben übergeben, das als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Darin wird ihm Rechtsanwalt F aus H genannt, der zu seiner Vertretung bereit sei; der Betroffene solle erklären, dass er einen Rechtsanwalt habe. Der Haftrichter hätte - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers für die arabische Sprache - den Inhalt des übergebenen Schreibens zur Kenntnis nehmen und aufklären müssen, ob der Betroffene die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wünscht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 51/23, MigRI 2025, 90 Rn. 6 f.; vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, MigRI 2025, 279 Rn. 7 f.). Dass diese Aufklärung trotz des nicht eindeutigen Verhaltens des Betroffenen im Hinblick auf die Beiziehung eines Rechtsanwalts unterblieben ist und dadurch die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Anhörung möglicherweise vereitelt wurde, führt ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-52-23#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker
Holzinger Kochendörfer