Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 19.08.2026 – 1 StR 120/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190826B1STR120.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. August 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/1-str-120-26#rd_1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2025, mit dem er wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war, mit Beschluss vom 22. Juli 2026, herausgegeben am 13. August 2026, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 18. August 2026.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/1-str-120-26#rd_2

Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat das Vorbringen der Revision in der Revisionsbegründung vom 2. Februar 2026 und der Gegenerklärung vom 22. April 2026 umfassend geprüft und beraten, aber nicht für durchgreifend erachtet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-19/1-str-120-26#rd_3

Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen und zur Gegenerklärung gegen den Antrag des Generalbundesanwalts, der sich bereits umfassend mit dem Revisionsvorbringen auseinandergesetzt hatte, nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen grundsätzlich nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2026 - 6 StR 618/25 Rn. 3 und vom 28. Januar 2025 - 2 StR 414/24 Rn. 4).

Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler