Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 04.08.2026 – 6 StR 157/26
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:040826B6STR157.26.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. November 2025 im Ausspruch über die im Fall II.11 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieb, sowie wegen Diebstahls in acht Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieb, jeweils in Tateinheit mit weiteren Delikten, unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 7. Juni 2023 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neunkirchen vom 19. Mai 2022 und vom 26. Januar 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Strafzumessung im Fall II.11 der Urteilsgründe hält auch eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - 6 StR 233/24, Rn. 20 mwN) rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Strafkammer hat weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, dass die im Fall II.11 der Urteilsgründe entwendeten Sakralgegenstände vollständig zurückgelangt sind. Dies wäre aber geboten gewesen, weil es sich hier auch im Hinblick auf die religiöse Bedeutung und den Wert der Gegenstände um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1997 - 4 StR 538/97, NStZ-RR 1998, 103).
b) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Strafe, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
2. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich, die auch unabhängig davon rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Senat auf der Grundlage der insoweit widersprüchlichen Feststellungen nicht prüfen kann, ob das Landgericht zu Recht davon abgesehen hat, einen Härteausgleich für die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kusel vom 12. September 2022 vorzunehmen, weil diese durch Zahlung und nicht durch Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe erledigt worden sei. In den Feststellungen ist demgegenüber abweichend festgehalten, dass die Geldstrafe „mittels Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt“ worden sei. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnehmen. Der Senat hebt die Feststellungen zu dieser Vorstrafe auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht insoweit widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
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