Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 28.07.2026 – 5 StR 270/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280726B5STR270.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht für seine Gefährlichkeitsprognose nach § 63 Satz 1 StGB auch den vom Beschuldigten verübten Angriff auf das medizinische Personal während seiner wegen der Anlasstaten angeordneten einstweiligen Unterbringung herangezogen hat, um zu veranschaulichen, dass von ihm aufgrund wahnbedingter Missdeutung von Sachverhalten aus nichtigem Anlass erhebliche Gewaltausbrüche zu befürchten sind, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe in hinreichender Weise, dass auch dieser Vorfall Ausfluss seiner Krankheit war.
Demgegenüber ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob auch die dort erwähnten früheren Taten auf der Erkrankung des Beschuldigten beruhen. Allerdings muss der Senat erneut nicht entscheiden, ob frühere Taten ohne symptomatischen Zusammenhang für die Gefährlichkeitsprognose generell unverwertbar sind (insoweit kritisch BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 - 5 StR 302/23; vom 30. Mai 2024 - 5 StR 390/23, NStZ-RR 2024, 239 f.; vom 3. Dezember 2024 - 5 StR 443/24, NStZ-RR 2025, 273; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 63 Rn. 34; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. August 2024 - 4 StR 301/24, NStZ-RR 2024, 337, 339; demgegenüber BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2024 - 6 StR 394/24, StV 2025, 366; vom 6. November 2024 - 6 StR 564/24, StV 2025, 379; vom 24. Juni 2025 - 6 StR 244/25). Denn dem Landgericht dient der Hinweis auf die bei den früheren Taten geschädigten Zufallsopfer lediglich der Verdeutlichung eines bei den Anlasstaten bereits eindrücklich zu Tage getretenen Umstands: Der Beschuldigte greift Personen an, zu denen er keinerlei Beziehung hat und die sich demgemäß keines Angriffs versehen. Für die Gefährlichkeitsprognose stellt die Strafkammer in ihrer umfassenden Würdigung insoweit auch nur auf das jeweils festgestellte Tatbild der hiesigen Anlasstaten und des oben genannten Vorfalls in der einstweiligen Unterbringung ab.
Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner