Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 21.07.2026 – 3 StR 189/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210726B3STR189.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. September 2025 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/3-str-189-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/3-str-189-26#rd_2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15, BeckRS 2015, 20927; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15, BeckRS 2016, 14917). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger hier nicht erfüllt. Er hat seine Revision vielmehr allein mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist.“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/3-str-189-26#rd_3

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer RinBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist gehindert zuunterschreiben. Anstötz
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