Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 14.07.2026 – XI ZB 1/26

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726BXIZB1.26.0

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers vom 18. Juni 2026 gegen die am Senatsbeschluss vom 28. April 2026 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen, da das Vorbringen des Verfügungsklägers nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen, genügt. Sein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 25/20, juris und vom 14. Mai 2024 - XI ZB 15/23, juris Rn. 1, jeweils mwN).

Die Anhörungsrüge des Verfügungsklägers vom 18. Juni 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2026 wird als unzulässig verworfen, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Verfügungsklägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen die Beschlüsse des Landgerichts Stralsund vom 26. November 2025 und vom 19. Dezember 2025 kein Rechtsmittel eröffnet ist.

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg