Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 21.04.2026 – X ZB 4/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210426BXZB4.25.0

ZivilrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. März 2026 werden zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-21/x-zb-4-25#rd_1

1. Die Klägerin wendet sich mit Eingaben vom 1. und 8. April 2026 gegen einen Beschluss vom 30. März 2026, mit dem ihre Erinnerungen gegen zwei Kostenrechnungen zurückgewiesen worden sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-21/x-zb-4-25#rd_2

2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, sind ihre Eingaben als gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrügen auszulegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-21/x-zb-4-25#rd_3

Diese Rechtsbehelfe sind unbegründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-21/x-zb-4-25#rd_4

Der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch im jetzigen Verfahrensstadium zuständige Einzelrichter hat den Vortrag der Klägerin vollständig berücksichtigt. Dass er dem Begehren inhaltlich nicht entsprochen hat, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-21/x-zb-4-25#rd_5

3. Ob sonstige Fehler mit einer Gegenvorstellung oder einem sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Solche Fehler sind im Streitfall jedenfalls nicht ersichtlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-21/x-zb-4-25#rd_6

4. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben rechnen.

Bacher