Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen71 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/69a#abs-1 (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/69a#abs-2 (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/69a#abs-3 (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/69a#abs-4 (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/69a#abs-5 (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/69a#abs-6 (6) Kosten werden nicht erstattet.

§ 69 § 69b