Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 14.04.2026 – I ZB 37/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140426BIZB37.25.0

ArbeitsrechtVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/i-zb-37-25#rd_1

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/i-zb-37-25#rd_2

II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - I ZB 31/25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - I ZB 31/25, juris Rn. 2). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/i-zb-37-25#rd_3

III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/i-zb-37-25#rd_4

IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Wille