Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 16.12.2025 – I ZB 31/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:161225BIZB31.25.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.666,67 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/i-zb-31-25#rd_1

I. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin und der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/i-zb-31-25#rd_2

II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2025 - I ZB 1/25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/i-zb-31-25#rd_3

Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt war, sondern nur der von ihr für Waren der Klasse 25 beanspruchte Schutz. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die angegriffene Marke Schutz für Waren der Klassen 12, 25 und 28 beansprucht, mit einem Drittel von 50.000 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/i-zb-31-25#rd_4

III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-16/i-zb-31-25#rd_5

IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Schwonke