Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 31.07.2025 – I ZB 53/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:310725BIZB53.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-31/i-zb-53-24#rd_1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € festzusetzen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-31/i-zb-53-24#rd_2

II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon auch im Streitfall auszugehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-31/i-zb-53-24#rd_3

III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-31/i-zb-53-24#rd_4

IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Wille