Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 08.04.2026 – II ZR 2/25

2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080426BIIZR2.25.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/ii-zr-2-25#rd_1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/ii-zr-2-25#rd_2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).

Wöstmann Bernau von Selle

C. Fischer Adams