Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 25.03.2026 – VII ZR 158/24

7. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 70.968,88 €

Pamp Graßnack Sacher

Borris Hannamann