Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 11.02.2026 – 4 StR 570/24

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110226B4STR570.24.0

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die „Rechtsschutzbeschwerde“ des Angeklagten vom 3. Februar 2026 wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-11/4-str-570-24#rd_1

Die am 20. November 2025 ergangenen Entscheidungen des Senats, der sämtliche Eingaben des Angeklagten zur Kenntnis genommen und bedacht hat, sind unanfechtbar. Für die weiteren sowie erneut vorgebrachten Begehren des Angeklagten ist der Senat nicht oder mit dem Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Urteilsaufhebung gemäß § 349 Abs. 4 StPO nicht mehr zuständig.

Quentin Scheuß Momsen-Pflanz

Marks Gödicke