Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 04.02.2026 – 6 StR 558/25

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:040226B6STR558.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-04/6-str-558-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte allein die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-02-04/6-str-558-25#rd_2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2025 – 6 StR 90/25; vom 24. September 2024 – 5 StR 387/24; vom 15. Juli 2024 – 2 StR 217/24; jeweils mwN).

Bartel Fritsche von Schmettau

Arnoldi Dietsch