Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 28.01.2026 – VII ZR 50/25

7. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2025 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 288.411 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Sacher Borris