Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 19.01.2026 – I ZB 94/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190126BIZB94.25.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2025 auszulegende Eingabe vom 7. Januar 2026 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-01-19/i-zb-94-25#rd_1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-01-19/i-zb-94-25#rd_2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-01-19/i-zb-94-25#rd_3

III. Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Feddersen Pohl

Schmaltz Wille