Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 18.12.2025 – 2 ARs 371/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:181225B2ARS371.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zimmermann und die Richterin am Bundesgerichtshof Herold wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-18/2-ars-371-25#rd_1

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-18/2-ars-371-25#rd_2

1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist im jetzigen Verfahrensstadium unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14, Rn. 2 mwN).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-18/2-ars-371-25#rd_3

2. Die Gehörsrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14, Rn. 1 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-18/2-ars-371-25#rd_4

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Zimmermann Herold