Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 01.10.2025 – VII ZR 117/24

7. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 1.900.000 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Borris Hannamann