Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 30.09.2025 – II ZA 1/24

2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZA1.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 8. Juli 2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-30/ii-za-1-24#rd_1

Die Anhörungsrüge des Klägers, die im Prozesskostenhilfeverfahren ohne die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - V ZA 22/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 1), hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-30/ii-za-1-24#rd_2

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Kläger wiederholt, ergänzt und erläutert seine im Prozesskostenhilfeverfahren vorgetragenen Rügen, die der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - II ZR 39/24, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 2).

Born Wöstmann B. Grüneberg

Sander von Selle