Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 12.08.2025 – X ZB 20/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:120825BXZB20.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025 werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_1

I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitgebererfindungen begehrt. Mit einer Rechtsbeschwerde hat er sich gegen einen Beschluss des Vorsitzenden des Berufungsgerichts gewendet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Mai 2025 verworfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_2

Mit Eingaben vom 7. Juni und 26. Juli 2025 erhebt der Kläger zahlreiche Rügen gegen diesen Beschluss. Er macht unter anderem geltend, die Entscheidung sei wegen Formfehlern nicht wirksam und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleichwohl will er seine Eingabe nicht als Gehörsrüge verstanden wissen; eine solche behält er sich ausdrücklich vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_3

Der Kläger macht ferner geltend, im Beschluss sei eine nicht existente Partei als Beklagte aufgeführt. Außerdem hat er Akteneinsicht beantragt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_4

Der Kläger hat ferner den Vorsitzenden des Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 als unzulässig verworfen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_5

II. Die Einwendungen gegen den Beschluss vom 6. Mai 2025 sind unzulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_6

1. Nachdem das Befangenheitsgesuch verworfen worden ist, hat der Senat in der regulären Besetzung zu entscheiden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_7

2. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mittlerweile entsprochen worden. Die gegen die Form der Einsichtsgewährung erhobenen Rügen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_8

3. Den Hinweis auf eine nicht existente Partei hat der Senat zum Anlass genommen, das Handelsregister einzusehen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer Umwandlung nunmehr eine andere Rechtsform und Firma hat. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_9

4. Alle Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung selbst sind unzulässig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_10

Die angefochtene Entscheidung ist ordnungsgemäß zugestellt worden und jedenfalls damit in vollem Umfang wirksam geworden. Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen des Beschlusses ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_11

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der eine Rechtsbeschwerde verworfen wird, sieht das Gesetz nicht vor.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_12

Als Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO ist die Eingabe aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers nicht zu verstehen. Als solche wäre sie, wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. Juli 2025 ausgeführt hat, ohnehin unzulässig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_13

Ein anderer Rechtsbehelf ist nicht statthaft.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_14

Über die Kostenerinnerung hat der Einzelrichter zu entscheiden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/x-zb-20-22-2#rd_15

5. Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Bacher Kober-Dehm Marx

Crummenerl von Pückler