Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2025
BGH Beschluss vom 23.07.2025 – VII ZR 121/24
7. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
Tenor§
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 19. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.572,64 €
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