Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 18.06.2025 – IV ZB 26/24

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:180625BIVZB26.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 10. Dezember 2024, Kassenzeichen , wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-18/iv-zb-26-24#rd_1

I. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 hat der Senat den Antrag des Schuldners auf Zulassung der Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen zurückgewiesen. Mit dem Ansatz der Gerichtsgebühren wurde dem Schuldner eine 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt, die zwischenzeitlich beigetrieben wird.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-18/iv-zb-26-24#rd_2

II. Der Antrag des Schuldners auf Erlass der Verfahrenskosten bleibt ohne Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-18/iv-zb-26-24#rd_3

1. Er ist als Erinnerung auszulegen. Der Schuldner wendet sich gegen den angegriffenen Kostenansatz und begehrt der Sache nach eine Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-18/iv-zb-26-24#rd_4

2. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Zwar trifft gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG die Entscheidung über die Niederschlagung der Kosten das Gericht, bei dem die behauptete unrichtige Sachbehandlung zu Mehrkosten geführt hat. Ist aber - wie hier - durch den Kostenbeamten eine Kostenrechnung erstellt, ist über die Frage der Nichterhebung der Kosten ausschließlich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden (OLG München NJW-RR 2022, 574 Rn. 13 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - IX ZB 41/21, NZI 2022, 988 Rn. 8 f.). Über diese Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG anstelle des Gerichts der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-18/iv-zb-26-24#rd_5

3. Die Erinnerung ist unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-18/iv-zb-26-24#rd_6

a) Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine Nichterhebung kommt aber nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2022 - IX ZB 41/21, NZI 2022, 998 Rn. 8; vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-18/iv-zb-26-24#rd_7

Hier fehlt es schon an einem einfachen Fehler des Senats. Die Entscheidung, dem Schuldner infolge der Nichtzulassung der Sprungrevision die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, verletzt weder den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit noch schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners oder dessen rechtliches Gehör. Dieses kollidiert hier - anders als der Schuldner meint - insbesondere nicht mit der aus § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgenden Pflicht, sich als Partei vor dem Land- und Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist nicht wegen unterbliebener Vertretung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen worden. Der stattdessen auf einer unzureichenden Vertretung des Schuldners beruhende Beschluss des Landgerichts, durch den seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil verworfen worden ist, hat nicht die Verfahrenskosten ausgelöst, gegen die der Schuldner sich wendet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-18/iv-zb-26-24#rd_8

b) Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Rust