Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 27.05.2025 – X ZR 105/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:270525UXZR105.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 16. März 2023 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 777 270 (Streitpatents), das am 6. November 2012 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 7. November 2011 angemeldet wurde und die Codierung und Decodierung von Bildern betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_2

Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:

Procédé de codage d'au moins une image découpée en partitions, ledit procédé mettant en œuvre les étapes de:

- prédiction (C2) des données d'une partition courante en fonction d'au moins une partition de référence déjà codée puis dé codée, délivrant une partition prédite;

- détermination (C6) d'un ensemble de données résiduelles par comparaison de données relatives à la partition courante et à la partition prédite, lesdites données résiduelles étant associées respectivement à différentes informations numériques qui sont destinées à subir un codage entropique, l'ensemble de données résiduelles étant un bloc de données résiduelles,

- élaboration d'un signal contenant lesdites informations codées, ledit procédé de codage étant caractérisé en ce qu'il met en œuvre, préalablement à ladite étape d'élaboration de signal, les étapes suivantes:

- détermination (C71), à partir dudit ensemble de données résiduelles déterminé, d'un sous-ensemble contenant des données résiduelles aptes à être modifiées, le sous-ensemble contenant données résiduelles partant d'une première donnée résiduelle non nulle à une dernière donnée résiduelle non nulle parmi une liste de données résiduelles obtenu lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,

- calcul (C8) de la valeur d'une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,

- comparaison (C9) de ladite valeur calculée à la parité d'au moins une desdites informations numériques, ladite au moins une information numérique correspondant au signe d'une donnée résiduelle du sous-ensemble,

- en fonction du résultat de ladite comparaison, modification (C10) ou non d'au moins une des données résiduelles dudit sous-ensemble,

- en cas de modification, codage entropique (C20) de l'ensemble de données résiduelles comprenant ladite au moins une donnée résiduelle modifiée sans ladite au moins une information numérique.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_3

Patentanspruch 2 schützt sinngemäß eine Vorrichtung zum Ausführen eines solchen Verfahrens, Patentanspruch 3 ein entsprechendes Decodier-Verfahren, Patentanspruch 4 eine Vorrichtung zum Decodieren, Patentanspruch 5 ein Rechnerprogramm zum Codieren und Patentanspruch 6 ein Rechnerprogramm zum Decodieren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in vier geänderten Fassungen verteidigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin ist dem Rechtsmittel schriftlich entgegengetreten. An der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten nicht teilgenommen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_6

Die zulässige Berufung ist begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_7

I. Das Streitpatent betrifft die Codierung und Decodierung von digitalen Bildern und Bildsequenzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_8

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents teilen Videocodierer, die vorbekannte Standards wie MPEG oder H.264 ausführen, die zu codierenden Bilder in Makroblöcke und diese wiederum in Blöcke ein.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_9

Die Codierung erfolge durch räumliche oder zeitliche Vorhersage bzw. Prädiktion (prédiction intra, prédiction inter, Abs. 3).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_10

Für jeden Block werde ein Restblock ermittelt, der die Differenz zwischen dem zu codierenden Block und seinem Prädiktionsblock angebe, den sogenannten Prädiktionsfehler. Die Restblöcke würden beispielsweise mittels einer diskreten Kosinustransformation in den Frequenzraum transformiert und danach quantisiert. Die erhaltenen Transformationskoeffizienten würden in einer Zick-Zack-Reihenfolge ausgelesen und in einer eindimensionalen Liste, dem quantisierten Rest, angeordnet. Dieser quantisierte Rest werde einer Entropiecodierung unterzogen (Abs. 4).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_11

Die Entropiecodierung sehe Informationen bzw. Datenelemente vor, aus denen sich ergebe, ob der Koeffizient gleich oder ungleich null ist, welchen Wert und welches Vorzeichen er hat und ob ein weiterer Koeffizient ungleich null folgt oder ob es sich um den letzten von null verschiedenen Koeffizienten handelt (Abs. 5).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_12

Außerdem würden Zusatzinformationen codiert, die die Art der Codierung eines Blocks betreffen, etwa den Modus der Prädiktion (Inter- oder Intra-Prädiktion), die Art der Partitionierung oder das verwendete Transformationsverfahren (Abs. 6).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_13

In einem Beitrag von Thiesse, Jung und Antonini (Data Hiding of Motion Information in Chroma and Luma Samples for Video Compression, International workshop on multimedia signal processing, 2011) werde zur weiteren Einsparung von Bits ein als "Data Hiding" bezeichnetes Verfahren vorgeschlagen. Hierbei werde ein Index, der den Wert 0 oder 1 haben könne, implizit durch die Parität der Summe der Beträge der Transformationskoeffizienten ausgedrückt. Eine gerade Summe stelle den Wert 0 und eine ungerade Summe den Wert 1 dar. Entspreche die Summe der Beiträge nicht dem zu repräsentierenden Wert, werde die Parität so modifiziert, dass sie den erforderlichen Wert aufweise. Hierzu würden ein oder mehrere Koeffizienten mit ungeradem Wert erhöht oder vermindert und diejenige Modifikation beibehalten, die ein vorgegebenes Kriterium für die auftretende Verzerrung optimal erfülle (Abs. 11).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_14

Die zu modifizierenden Transformationskoeffizienten würden jedoch nicht immer optimal ausgewählt. Dadurch würden Störungen hervorgerufen. Dies könne sich nachteilig auf die Effizienz der Videokompression auswirken (Abs. 13).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_15

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein verbessertes Codier- und Decodierverfahren bereitzustellen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_16

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_17
1.1 Procédé de codage d'au moins une image découpée en partitions, ledit procédé mettant en œuvre les étapes de: Verfahren zum Codieren wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes, das die folgenden Schritte ausführt:
1.2 prédiction (C2) des données d'une partition courante en fonction d´au moins une partition de référence déjà codée puis décodée, délivrant une partition prédite; Vorhersagen (C2) von Daten einer aktuellen Partition in Abhängigkeit von wenigstens einer bereits codierten und dann decodierten Referenzpartition, was eine vorhergesagte Partition ergibt;
1.3 détermination (C6) d'un ensemble de données résiduelles par comparaison de données relatives à la partition courante et à la partition prédite, lesdites données résiduelles étant associées respectivement à différentes informations numériques qui sont destinées à subir un codage entropique, Bestimmen (C6) einer Gesamtheit von Restdaten durch Vergleichen von Daten, die auf die aktuelle und auf die vorhergesagte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten jeweils unterschiedlichen digitalen Informationen zugeordnet sind, die dazu bestimmt sind, einer Entropiecodierung unterworfen zu werden,
1.3.1 l'ensemble de données résiduelles étant un bloc de données résiduelles; wobei die Gesamtheit von Restdaten ein Block von Restdaten ist;
1.5 détermination (C71), à partir dudit ensemble de données résiduelles déterminé, d'un sous-ensemble Bestimmen (C71) einer Untergesamtheit anhand der bestimmten Gesamtheit von Restdaten, wobei die Untergesamtheit Restdaten enthält, die
1.5.1 contenant des données résiduelles aptes á être modifiées, modifiziert werden können,
1.5.2 le sous-ensemble contenant données résiduelles partant d´une première donnée résiduelle non nulle á une dernière donnée résiduelle non nulle parmi une liste de données résiduelles obtenu lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc; von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen und aus einer Liste stammen, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten worden ist;
1.6 calcul (C8) de la valeur d'une fonction représentative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé, Berechnen (C8) des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,
1.7 comparaison (C9) de ladite valeur calculée à la parité d'au moins une desdites informations numériques, Vergleichen (C9) des berechneten Wertes mit der Parität wenigstens einer der digitalen Informationen,
1.7.1 ladite au moins une information numérique correspondant au signe d'une donnée résiduelle du sous-ensemble; wobei die wenigstens eine digitale Information dem Vorzeichen eines Restdatenelements der Untergesamtheit entspricht;
1.8 en fonction du résultat de ladite comparaison, modification (C10) ou non d'au moins une des données résiduelles dudit sous-ensemble; in Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichs: Modifizieren (C10) oder Nichtmodifizieren wenigstens eines Restdatenelements der Restdaten der Untergesamtheit;
1.9 en cas de modification: codage entropique (C20) de l'ensemble de données résiduelles comprenant ladite au moins une donnée résiduelle modifiée sans ladite au moins une information numérique; im Fall des Modifizierens: Entropiecodieren (C20) der Gesamtheit von Restdaten, die das wenigstens eine modifizierte Restdatenelement enthält, ohne die wenigstens eine digitale Information;
1.4 élaboration d'un signal contenant lesdites informations codées. Erstellen eines Signals, das die codierten Informationen enthält.
18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_18

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_19

a) Eine Partition im Sinne von Merkmal 1.1 ist nach der Beschreibung eine Codierungseinheit, in der insbesondere Pixelgruppen in rechteckiger, quadratischer oder anderer geometrischer Form gruppiert sind (Abs. 40).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_20

Ein Beispiel für die Unterteilung eines Bildes (IE) in eine Vielzahl von Partitionen (B1 bis BZ) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_21

b) Die in den Merkmalen 1.2 und 1.3 vorgesehene Bildung einer vorhergesagten Partition und einer Gesamtheit von Restdaten durch Vergleich von Daten der vorhergesagten und der aktuellen Partition entspricht der Vorgehensweise, wie sie die Beschreibung des Streitpatents für Prädiktionsverfahren als üblich bezeichnet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_22

Aus der in Merkmal 1.3 definierten Anforderung, dass die Restdaten unterschiedlichen digitalen Informationen zugeordnet sind, die dazu bestimmt sind, einer Entropiecodierung unterworfen zu werden, ergibt sich, wie das Patentgericht unbeanstandet angenommen hat, dass die Restdaten aus einem Block von Transformationskoeffizienten bestehen können.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_23

c) Merkmalsgruppe 1.5 sieht die Bildung einer Untergesamtheit vor, deren Werte zur Repräsentation einer zusätzlichen Information herangezogen werden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_24

aa) Die nach Merkmal 1.5 zu bildende Untergesamtheit ist eine Teilmenge der Restdaten im Sinne von Merkmal 1.3.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_25

Nach der Beschreibung kann eine solche Untereinheit durch Auswahl einer Teilliste (SEi) aus einer Koeffizienten-Liste (Ei) gebildet werden (Abs. 65).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_26

bb) Als Kriterium für die Auswahl solcher Koeffizienten gibt Merkmal 1.5.1 vor, dass sie modifizierbar sind.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_27

Diese Voraussetzung ist nach der Definition in der Beschreibung des Streitpatents erfüllt, wenn eine Modifikation des quantifizierten Wertes des Koeffizienten keine Desynchronisation bei seiner Verarbeitung im Decoder hervorruft (Abs. 66).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_28

Bei dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel erfolgt deshalb keine Modifikation von Koeffizienten, die gleich null sind und vor dem ersten oder nach dem letzten von null verschiedenen Koeffizienten liegen (Abs. 66). In Einklang damit gibt Merkmal 1.5.2 vor, dass die Restdaten von einem ersten bis zu einem letzten von null verschiedenen Element der Liste verlaufen. Ersteres stellt sicher, dass der Beginn der Reihe mit dem ersten von null verschiedenen Koeffizienten für den Decodierer in synchroner Weise erkennbar bleibt. Letzteres dient der Eingrenzung der Berechnungskomplexität (Abs. 66).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_29

cc) Merkmal 1.5.1 gibt nicht vor, dass sämtliche Restdaten der Untergesamtheit für eine Modifikation zur Verfügung stehen müssen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_30

Dieses Merkmal ist folglich auch dann verwirklicht, wenn die Untergesamtheit einzelne Daten enthält, deren Modifikation nicht möglich oder untunlich ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_31

dd) Merkmal 1.5.2 gibt ferner vor, dass die ausgewählten Restdaten aus einer Liste stammen, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten worden ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_32

Nähere Anforderungen an die Art des Durchlaufs, an die Definition der Reihenfolge und an den Inhalt der Liste sieht Patentanspruch 1 nicht vor.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_33

Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Merkmal 1.5.2 damit auch nicht ausschließt, aufgefundene Restdatenelemente mit dem Wert null unberücksichtigt zu lassen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_34

(1) Aus der Vorgabe, dass der Block, aus dem die Restdaten entnommen werden, in einer Reihenfolge durchlaufen werden muss, die im Voraus definiert ist, ergibt sich allerdings, dass diese Reihenfolge nicht davon abhängen darf, welche Werte beim Durchlaufen des Blocks aufgefunden werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_35

Eine Reihenfolge ist nur dann im Voraus definiert, wenn sie vor dem Durchlaufen des Blocks festgelegt worden ist. In diesem Stadium ist noch nicht bekannt, welche Werte der Block enthält. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beim Durchlaufen des Blocks erhaltene Liste Nullwerte enthält.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_36

(2) Merkmal 1.5.2 sieht aber nicht zwingend vor, dass alle Werte einer auf diese Weise gewonnenen Liste in die Untergesamtheit aufgenommen werden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_37

Vorgegeben ist nur, dass die zur Untergesamtheit gehörenden Werte aus der genannten Liste stammen, nicht aber, dass alle Werte der Liste übernommen werden. Folglich ist nicht ausgeschlossen, einzelne Werte, die beim Durchlaufen des Blocks aufgefunden wurden, in einem zweiten Schritt aus der Untergesamtheit auszuschließen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_38

(3) Die weiteren Verfahrensschritte sind, was die Berufung nicht in Zweifel zieht, auch bei einer solchen Gestaltung durchführbar.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_39

Da Nullkoeffizienten keinen Einfluss auf die Summe der Restdaten und deren Parität haben, hat ihr Ausschluss aus der Untergesamtheit ebenfalls keine Auswirkungen auf diese Parameter. Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung von Nullkoeffizienten nach Patentanspruch 1 notwendig ist, um eine Desynchronisation im Verhältnis zum Decodierer zu verhindern, sind nicht ersichtlich.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_40

d) Die Verfahrensschritte nach den Merkmalen 1.6 und 1.9 dienen dazu, die Information über das Vorzeichen eines Restdatenelements durch die Parität der Summe der Restdaten zu repräsentieren, die zu der nach Merkmalsgruppe 1.5 bestimmten Untergesamtheit gehören.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_41

aa) Parität im Sinne von Merkmal 1.6 ist die Angabe, ob die Summe der zur Untergesamtheit gehörenden Restdaten eine gerade oder ungerade Zahl ist.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_42

bb) Die in Merkmal 1.7 als korrespondierende Angabe vorgesehene Parität der digitalen Information, die dem Vorzeichen eines Restdatenelements entspricht, kann dadurch festgelegt werden, dass dem positiven Vorzeichen der Wert null und dem negativen Vorzeichen der Wert eins zugeordnet wird (Abs. 71).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_43

Merkmal 1.7 lässt auch andere Ausgestaltungen zu, insbesondere die umgekehrte Zuweisung der beiden Vorzeichen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_44

cc) Nach Merkmal 1.8 wird in Abhängigkeit des Vergleichs der beiden Paritätswerte wenigstens ein Restdatenelement modifiziert oder nicht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_45

Bei dem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel erfolgt eine Modifikation, wenn die beiden Paritätswerte nicht miteinander übereinstimmen. In diesem Fall wird der Wert mindestens eines Restdatenelements so geändert, dass die Paritätswerte übereinstimmen. Wenn die beiden Werte von Anfang an übereinstimmen, wird von einer Modifikation abgesehen (Abs. 79).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_46

e) Für den Fall einer Modifikation sieht Merkmal 1.9 vor, dass die Entropiecodierung der Restdaten unter Einbeziehung der modifizierten Elemente erfolgt, das in Merkmal 1.7.1 bestimmte Vorzeichen hingegen nicht einbezogen wird.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_47

Die Einbeziehung dieses Vorzeichens ist entbehrlich, weil es durch die Parität der Summe der Restdaten aus der Untereinheit im Sinne von Merkmalsgruppe 1.5 repräsentiert wird.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_48

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_49

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe gegenüber einer Veröffentlichung von Thiesse, Jung und Antonini (Rate Distortion Data Hiding of motion Vector Competition Information in Chroma and Luma Samples for Video Compression, IEEE Transactions on circuits and systems for video technology, Vol. 21, No. 6, June 2011, NK1) nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_50

NK1 befasse sich mit der Codierung und Decodierung wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes, wobei eine zu codierende aktuelle Partition Daten enthalte, die die Koeffizienten einer diskreten Transformation seien. Um die Bitrate für Konkurrenzindizes (competition indices) zu verringern, werde vorgeschlagen, ein Data Hiding auf den Bewegungsvektor-Index MVComp anzuwenden. Für eine Modifikation der Koeffizienten im Rahmen des vorgestellten Data Hiding werde beispielhaft der k-te Block betrachtet. Die ausgewählten Koeffizienten an bildeten zusammen eine Teilmenge bzw. Untergesamtheit aller im k-ten Block enthaltenen transformierten Koeffizienten. Darüber hinaus handle es sich bei den Koeffizienten um modifizierbare Koeffizienten, da nur ungerade Werte mj zu diesen addiert würden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_51

Die ausgewählten Koeffizienten an gingen von einem ersten Koeffizienten ungleich null bis zu einem letzten Koeffizienten ungleich null entsprechend dem Lauf-Index n. Koeffizienten mit dem Wert null blieben an dieser Stelle außer Betracht. Dass dennoch zunächst sämtliche Koeffizienten (auch diejenigen gleich null) dadurch bestimmt werden müssten, dass der k-te Block in einer vordefinierten Reihenfolge durchlaufen werde, um den ganzen Block auf eine eindimensionale Datenstruktur bzw. Liste abzubilden, stelle eine Selbstverständlichkeit dar. Dem Fachmann, einem Hochschul-Absolventen aus dem Bereich der Informationstechnik, Informatik oder Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von digitaler Videocodierung und -decodierung, sei geläufig, dass die Reihenfolge der ausgewählten Koeffizienten mit der vordefinierten Reihenfolge des betreffenden Blocks zur Abbildung aller Koeffizienten auf die eindimensionale Datenstruktur bzw. Liste in Einklang stehen müsse, damit die ausgewählten Koeffizienten auch nach der Codierung den richtigen Pixelwerten zugeordnet blieben.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_52

Nach NK1 solle der Bewegungsvektor-Index (MVComp index) als binärer Parameter verborgen übertragen werden. Das sei dem Codierer und dem Decodierer vorab bekannt und der Codierer berechne dafür den Wert einer Funktion, die die Parität der Summe der transformierten Koeffizienten der aktuellen Partition repräsentiere. Der Codierer vergleiche den berechneten Funktionswert mit der Parität des MVComp-Flags i, das die Werte 0 oder 1, also "gerade Parität" oder "ungerade Parität" annehmen könne. In Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichs werde entschieden, ob einer der ausgewählten Koeffizienten modifiziert werden müsse, um die erforderliche Parität zu erhalten. Die transformierten Koeffizienten der Partition würden codiert, ohne das MVComp-Flag mit zu codieren.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_53

NK1 offenbare damit alle Merkmale des Patentanspruchs 1 mit dem einzigen Unterschied, dass hier kein Vorzeichen (Merkmal 1.7.1), sondern ein MVComp-Flag verborgen übertragen werde. Dass der Codierer nur die von null verschiedenen Koeffizienten eines Blocks modifizieren könne, stehe der Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 1.5 nicht entgegen. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass beim Durchlaufen eines Codierblocks in einer vordefinierten Reihenfolge zwischen dem ersten und dem letzten von null verschiedenen Koeffizienten an keinerlei Koeffizienten mit dem Wert null angeordnet seien.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_54

Merkmal 1.7.1 sei ausgehend von NK1 nahegelegt gewesen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_55

Der in NK1 gezogene Schluss, dass die durch das Data Hiding erzielten Biteinsparungen eher gering seien, gelte allgemein für Konkurrenzindizes, weil diese nicht häufig übertragen werden müssten. Danach habe der Fachmann Veranlassung gehabt, nach einer anderen 1-bit-wertigen Information als Alternative zu suchen, auf die ein Data Hiding gewinnbringend angewandt werden könne. NK1 weise in mehreren Textstellen auf die Bedeutung einer effizienten Codierung der Transformationskoeffizienten hin. Auch werde angegeben, dass Bildinformationen in Pixelwerten verborgen werden könnten, die aus einer Wavelet-Transformation hervorgegangen seien. Damit sei eine deutliche Anregung gegeben, das Verbergen von Daten hinsichtlich verschiedener Aspekte weiter zu untersuchen, und zwar nicht nur für Konkurrenzindizes, sondern gleichermaßen für die transformierten Koeffizienten. Für den Fachmann habe es danach nahegelegen, den 1-bit-wertigen Bestandteil eines Transformationskoeffizienten - d.h. dessen Vorzeichen - für das Data Hiding-Verfahren in Betracht zu ziehen. Der Fachmann erkenne, dass sich gerade Syntaxelemente mit hohen Codierungskosten, wie z.B. das Vorzeichen eines Transformationskoeffizienten, dazu eigneten, in den Transformationskoeffizienten per Data Hiding verborgen zu werden. Dass NK1 als Einsparungsmaßnahme vorsehe, Transformationskoeffizienten zu null zu modifizieren, rechtfertige keine andere Einschätzung. Die von der Beklagten im Übrigen geltend gemachten Schwierigkeiten stünden einem Naheliegen ebenfalls nicht entgegen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_56

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_57

1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber NK1 als patentfähig.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_58

a) NK1 befasst sich mit dem Data Hiding im Rahmen der Videokompression.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_59

Ausgangspunkt der Betrachtungen in NK1 ist ein Hybrid-Video-Codierer nach dem Standard H.264/AVC, bei dem Intra- und Inter-Prädiktion zur Ausnutzung räumlicher und zeitlicher Redundanzen verwendet werden. Dabei stehen für jeden Makroblock mehrere konkurrierende Intra- und Inter-Modi zur Verfügung, die dem Decodierer zusammen mit anderen Informationen über Restdaten oder Codierungstyp zu signalisieren sind. Für jeden Intra‐ und Inter-Modus wird der beste Prädiktor ausgewählt und die Differenz zwischen dem ausgewählten Prädiktor und dem aktuellen Block wird mit einer 4x4 oder 8x8 diskreten Kosinustransformation (DCT) transformiert, quantisiert und entropiecodiert. Auf diese Weise wird eine Gesamtheit von Luma- und Chroma-Restdaten (QDCT Coefficients) übertragen, wobei für jeden Makroblock nach einem Rate-Verzerrung-Kriterium der beste Modus ausgewählt wird. Die Auswahl muss signalisiert werden und benötigt damit jeweils einen Index (S. 729 rechts, vorletzter Absatz bis S. 730 links Abs. 1).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_60

NK1 weist darauf hin, dass bei einer mittleren Bitrate die Konkurrenzinformationen 20% der Gesamtbitrate ausmachen könnten und die Rate bei niedrigeren Bitraten weiter ansteige. Deshalb wird vorgeschlagen, die Ratenbelastung für die Konkurrenzindizes durch den Einsatz von Data Hiding zu senken (S. 730 links Abs.3 f.).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_61

Die Verwendung von Data Hiding für die Videokompression sei schon anderweit vorgeschlagen worden. In zwei Veröffentlichungen würden Chrominanz‐ und Audiokomponenten vor der Komprimierung in der Luminanzkomponente versteckt. Ein wesentlicher Unterschied des in NK1 vorgeschlagenen Schemas bestehe darin, dass dieses direkt in das Komprimierungsschema integriert werde. Deshalb könnten die zu versteckenden Daten alle Konkurrenzinformationen sein (modes, submodes, predictors, size of the DCT index, coding flag). Man habe sich dafür entschieden, den mit dem MVComp‐Tool erstellten Bewegungsinformationsindex in den Chroma‐ und Luma-Transformationskoeffizienten zu verstecken. Es werde erwartet, dass das Verhältnis zwischen diesem Indexanteil in der Bitrate und der Anzahl der verfügbaren Transformationskoeffizienten es ermögliche, mehrere Indizes zu verstecken, ohne dass die Prädiktion zu stark beeinträchtigt werde (S. 732 links unter B).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_62

Um eine zu starke Erhöhung der Bitrate und eine zu große Verschlechterung der Prädiktion zu vermeiden, schlägt NK1 ferner vor, den MVComp-Index mit der Parität der Summe der Transformationskoeffizienten zu markieren (S. 732 rechts unter A). Hierzu wird beispielhaft die Summe Sk der Transformationskoeffizienten an (mit n ∈ {1, …, N}) gebildet. Der MVComp-Index i kann die Werte 0 oder 1 haben. Wenn dieser Wert mit dem Restwert übereinstimmt, der nach einer Division von Sk durch 2 verbleibt, werden die Transformationskoeffizienten unverändert übernommen (S. 732 rechts unten). Anderenfalls wird eine bestimmte Anzahl von Transformationskoeffizienten so verändert, dass sich eine solche Übereinstimmung ergibt. Hierbei werden nur Koeffizienten an betrachtet, deren Wert von null verschieden ist, um eine Unterbrechung von Nullbereichen zu vermeiden (S. 733 links).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_63

In den abschließenden Betrachtungen wird ausgeführt, die mit dem vorgeschlagenen Verfahren erzielten Biteinsparungen seien noch nicht sehr bedeutend. Dieses Ergebnis stehe in engem Zusammenhang mit dem Anteil des Index an der gesamten Bitrate, der durchschnittlich 2% betrage. Die erzielten Einsparungen von bis zu 2,3 % seien dennoch nicht vernachlässigbar. Das vorgeschlagene Verfahren stelle sich deshalb als eine gute und effiziente Möglichkeit dar, die Kosten bei anderen, kostenintensiveren Konkurrenzindizes zu senken (S. 740 unter VII).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_64

b) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 offenbart.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_65

c) Die Merkmalsgruppe 1.5 ist ebenfalls vorweggenommen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_66

Wie oben dargelegt wurde, schließt es Merkmal 1.5.2 nicht aus, nach der Erstellung einer durch Durchlaufen eines bestimmten Bereichs erhaltenen Liste einzelne Werte unberücksichtigt zu lassen. Deshalb steht es einer Offenbarung dieses Merkmals durch NK1 nicht entgegen, dass dort Koeffizienten mit dem Wert null unberücksichtigt bleiben.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_67

d) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist Merkmal 1.7.1 in NK1 nicht offenbart.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_68

Bei der Information, die NK1 durch die Parität der Summe einer Untergesamtheit repräsentiert, handelt es sich nicht um das Vorzeichen eines Koeffizienten.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_69

e) Das Patentgericht hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass ein Data Hiding nach dem Vorbild von NK1 auch für das Vorzeichen eines Koeffizienten nahelag.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_70

aa) Wie bereits oben aufgezeigt wurde, zieht NK1 den MVComp-Index beispielhaft heran und schlägt vor, das offenbarte Verfahren für andere, kostenintensivere Konkurrenzindizes zu nutzen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_71

Ausgehend hiervon bestand keine Veranlassung, das in NK1 offenbarte Verfahren nicht nur für kostenintensivere Konkurrenzindizes in Betracht zu ziehen, sondern generell auch für andere Informationen, die mit einem Bit dargestellt werden können. Das allgemeine Bestreben des Fachmanns, Kosten einzusparen, bietet hierfür keine hinreichend konkrete Anregung.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_72

bb) NK1 bot auch keine Veranlassung, die Transformationskoeffizienten und ihre Bestandteile zum Gegenstand des offenbarten Data Hiding zu machen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_73

NK1 bezeichnet es zwar als wichtig, dass neben der Dateneinsparung durch die Nichtübertragung des Index auch die Codierungskosten für die Koeffizienten reduziert werden. Diese Reduzierung steht jedoch in keinem Zusammenhang zur Technik der verdeckten Datenübertragung. Sie wird vielmehr durch die Entfernung nutzloser Koeffizienten erreicht, indem die Koeffizienten in den meisten Fällen zu null modifiziert werden und die Länge der Nullreihen erhöht wird (S. 733 links Abs. 2, S. 736 links Abs. 2). Eine Anregung zur verdeckten Übertragung von Koeffizienten ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in jedem Codierblock enthaltenen Transformationskoeffizienten einen großen Anteil an der Datenmenge codierter Daten darstellen, nicht verbunden.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_74

Soweit NK1 als bekannt beschreibt, Chrominanz-Informationen in der Wavelet-Domäne zu verbergen (S. 731 linke Sp. unter 2), findet das Data Hiding vor der Bildkompression statt. Dies begründet ebenfalls keinen Anlass, die Transformationskoeffizienten abweichend zu behandeln.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_75

cc) Vor diesem Hintergrund bot es sich auch nicht an, Vorzeicheninformationen der Koeffizienten als aussichtsreiche Objekte für ein Data Hiding nach dem in NK1 offenbarten Vorbild in Betracht zu ziehen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_76

Dass die Vorzeichen von transformierten Koeffizienten, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, einer gleichmäßigen Wahrscheinlichkeitsverteilung unterliegen und deshalb nicht effizient entropiekodiert werden können, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_77

Dieser Umstand wäre nur dann von Bedeutung, wenn Anlass bestanden hätte, nach Transformationskoeffizienten zu suchen, die diesen Kriterien entsprechen. Diese Voraussetzung ist aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_78

2. Die weiteren Entgegenhaltungen liegen, was im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen wird, nicht näher und stehen der Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht entgegen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_79

3. Für den Gegenstand der Patentansprüche 2 bis 6 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-27/x-zr-105-23#rd_80

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Kober-Dehm
Rensen Crummenerl