Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 02.04.2025 – VII ZB 10/24

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:020425BVIIZB10.24.0

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Tenor§

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren auf bis 3.750.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-02/vii-zb-10-24#rd_1

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung - hier: 3.000.000 € - einschließlich der Nebenforderungen - hier: 4,5 % Zinsen vom 31. Dezember 2018 bis 28. Mai 2024, dem Tag der Einlegung der Rechtsbeschwerde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-02/vii-zb-10-24#rd_2

Für die Zinsberechnung ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausschließlich auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen. Diese enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitlaufs der geschuldeten Zinsen.

Jurgeleit