Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 320/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR320.24.0

StrafrechtBundVolltext

Tenor§

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/2-str-320-24#rd_1

1. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 7. Januar 2025 das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. November 2023 aufgrund des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes im Schuldspruch geändert, im Strafausspruch weitgehend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/2-str-320-24#rd_2

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der fristgemäß erhobenen Anhörungsrüge. Er beanstandet, der Senat habe sich die – rechtlich unzutreffende, nicht dem „EGMR-Standard“ genügende – Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu einer Verfahrensrüge zu eigen gemacht. Darüber hinaus habe sich der Senat nicht substantiiert mit der Gegenerklärung des Verteidigers auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/2-str-320-24#rd_3

2. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/2-str-320-24#rd_4

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Der Revisionsvortrag war in Gänze Gegenstand der Beratung des Senats.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/2-str-320-24#rd_5

Aus dem Umstand, dass der Senat sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts betreffend die Unbegründetheit einer Verfahrensrüge zu eigen gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine weitergehende Begründungspflicht besteht auch dann nicht, wenn – wie hier – mit einer Gegenerklärung unbehelfliche Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/2-str-320-24#rd_6

Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag des Angeklagten zur Begründung seiner Anhörungsrüge letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/2-str-320-24#rd_7

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Menges Appl Meyberg

Lutz Herold