Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 26.02.2025 – 4 StR 356/24

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR356.24.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-26/4-str-356-24#rd_1

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2024 im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 8. Februar 2025, in dem er unter anderem die Revisionsentscheidung als nicht nachvollziehbar bezeichnet und „rechtliches Gehör“ beantragt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-26/4-str-356-24#rd_2

Die darin liegende Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die umfangreichen Ausführungen seines – allein akteneinsichtsberechtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20) – Verteidigers in der Revisionsbegründung sowie in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen und bei der Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-26/4-str-356-24#rd_3

Soweit der Verurteilte nunmehr zudem begehrt, ihm eine Stellungnahmefrist bzw. die Möglichkeit zu eigener Revisionsbegründung zu gewähren, ist hierfür schon aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens kein Raum.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-26/4-str-356-24#rd_4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 2 StR 64/21 Rn. 7).

Quentin Sturm Maatsch

Scheuß Marks