Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 05.12.2024 – 2 StR 549/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:051224B2STR549.24.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Die erneut eingelegte Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Verurteilte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-05/2-str-549-24#rd_1

Das Landgericht hat den Verurteilten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-05/2-str-549-24#rd_2

Hiergegen hat der Verurteilte am 15. April 2024 Revision eingelegt, die sein Pflichtverteidiger am 29. April 2024 unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zurückgenommen hat. Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 hat das Landgericht dem Verurteilten die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-05/2-str-549-24#rd_3

Mit Schriftsatz eines weiteren Verteidigers vom 10. Juni 2024 hat der Verurteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionseinlegungs- und die Revisionsbegründungsfrist beantragt und erneut Revision gegen das vorgenannte Urteil eingelegt. Er trägt vor, sein Pflichtverteidiger habe entgegen seiner ausdrücklichen Weisung gegen das vorbezeichnete Urteil keine Revision eingelegt.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-05/2-str-549-24#rd_4

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision – einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision bedarf es auch vom Rechtsstandpunkt des Verurteilten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 – 4 StR 418/24, Rn. 2) – ist unzulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-05/2-str-549-24#rd_5

Der Wiedereinsetzung steht die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat. Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 489, und vom 29. April 2024 – 5 StR 559/23, NStZ-RR 2024, 225, 226).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-05/2-str-549-24#rd_6

2. Gleiches gilt für die erneut eingelegte Revision. Da die Revisionsrücknahme zugleich einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält, wäre selbst eine fristgemäß eingelegte erneute Revision unzulässig (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, Rn. 8 mwN).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-05/2-str-549-24#rd_7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 388/10, Rn. 11).

Menges Zeng Meyberg

Schmidt Herold