Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 24.07.2024 – XII ZA 14/24

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:240724BXIIZA14.24.0

FamilienrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 2024 wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-24/xii-za-14-24#rd_1

Die Voraussetzungen für eine Beschlussergänzung nach § 43 FamFG liegen nicht vor. Der Senat hat über den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde umfassend geprüft und verneint. Andere Anträge, die zu bescheiden gewesen wären, liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-24/xii-za-14-24#rd_2

Soweit der Beteiligte zu 2 beanstandet, dass der Senatsbeschluss vom 3. Juli 2024 keine Begründung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-24/xii-za-14-24#rd_3

Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Guhling Nedden-Boeger Botur

Krüger Recknagel