Rechtsprechung / BGH / Kartellsenat / 2024

BGH Beschluss vom 08.05.2024 – EnVR 63/23

Kartellsenat · ECLI:DE:BGH:2024:080524BENVR63.23.0

WirtschaftsrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für die Verfahren wird auf

4.948.255 €

festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-08/envr-63-23#rd_1

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-08/envr-63-23#rd_2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Kirchhoff Tolkmitt Picker
Holzinger Kochendörfer