Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 05.12.2023 – 2 StR 452/23

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:051223B2STR452.23.1

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juni 2023, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

- im Fall II.5. der Urteilsgründe mit den zugrundeliegenden Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum objektiven Geschehensablauf – und

- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/2-str-452-23-2#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/2-str-452-23-2#rd_2

1. Während die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, soweit dieser im Fall II.4. der Urteilsgründe verurteilt ist, kann seine Verurteilung im Fall II.5. der Urteilsgründe keinen Bestand haben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/2-str-452-23-2#rd_3

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Nichtrevident D. am 15. März 2022 vom Mitangeklagten M. in den Niederlanden 1,3 kg Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Der Angeklagte hatte den Nichtrevidenten D. „in Kenntnis des geplanten Betäubungsmittelgeschäfts und mit dem Willen, dieses zu fördern, zunächst in die Niederlande gefahren […] und als Fahrer des Pkw das Marihuana im Anschluss in die Bundesrepublik“ eingeführt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/2-str-452-23-2#rd_4

b) Die den Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung hält – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, Rn. 42 mwN) – rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/2-str-452-23-2#rd_5

Die von der Strafkammer herangezogenen Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung vom 15. März 2022, wonach der Angeklagte den Nichtrevidenten D. , nachdem dieser sein Kommen gegenüber dem Mitangeklagten M. angekündigt hatte, anrief und fragte, „ob er runter komme“, liefern keinen Beleg, dass der Angeklagte um das Drogengeschäft wusste. Zutreffend beanstandet die Revision, dass es keinen Erfahrungssatz dergestalt gibt, dass eine Person, die eine andere Person, welche zuvor diverse Telefonate mit einem „BTM-Geschäftspartner“ geführt hat, telefonisch anfragt, ob man losfahren könne, von etwaigen Drogengeschäften der angerufenen Person Kenntnis hat. Soweit die Strafkammer ausführt, dass und warum sie der Aussage des D. , die Fahrt mit dem Angeklagten in die Niederlande und zurück habe allein dem Besuch einer „Frittenbude“ gedient, keinen Glauben geschenkt hat, ist dies zwar nachvollziehbar, belegt aber ebenfalls noch keinen Vorsatz des Angeklagten, der bestritten hat, von den Drogengeschäften gewusst zu haben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/2-str-452-23-2#rd_6

2. Der Rechtsfehler entzieht nicht nur dem Schuldspruch und der Einzelstrafe zu Fall II.5. der Urteilsgründe die Grundlage, sondern auch dem Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich aus der Zusammenschau mit den zu Fall II.4. der Urteilsgründe gewonnenen Ermittlungsergebnissen Erkenntnisse zum Vorsatz des Angeklagten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ergeben könnten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/2-str-452-23-2#rd_7

3. Die bislang getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand.

Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl isturlaubsabwesend und an derUnterschrift gehindert. Meyberg
Appl
Grube Schmidt