Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 10.10.2023 – 2 StR 196/23

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR196.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-10/2-str-196-23#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-10/2-str-196-23#rd_2

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 2. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2023 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-10/2-str-196-23#rd_3

Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.

Appl Eschelbach Zeng
Grube Schmidt