Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 08.08.2023 – 6 StR 75/23

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR75.23.0

StrafrechtBundVolltext

Tenor§

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-08/6-str-75-23#rd_1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Oktober 2022 mit Beschluss vom 27. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. August 2023 hat der Verurteilte Anhörungsrüge erhoben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-08/6-str-75-23#rd_2

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.

Sander Feilcke Tiemann
Fritsche von Schmettau