Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 01.08.2023 – 4 StR 484/22

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:010823B4STR484.22.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-01/4-str-484-22#rd_1

Die trotz des jeweils ungenau benannten Angriffsziels vom Senat nach entsprechender Auslegung noch für zulässig erachteten Revisionen der Nebenklägerinnen bleiben in der Sache ohne Erfolg. Die jeweils auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen Anlass zur Aufhebung des freisprechenden Urteils ergeben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-01/4-str-484-22#rd_2

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO).

Quentin Bartel Rommel
Maatsch Marks